Verkaufsbedingungen für Kraftfahrzeuge und Anhänger
der HTO-tec GmbH, Westring 214a, 42329 Wuppertal
Unverbindliche
Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK)
Stand: März 2008
I.
Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist
an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei Nutz-
fahrzeugen bis 2
Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abge-
schlossen, wenn
der Verkäufer die Annahme der Bestellung des
näher bezeichneten
Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils ge-
nannten Fristen
schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt.
Der Verkäufer ist
jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich
zu unterrichten,
wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Übertragungen
von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem
Kaufvertrag
bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
II. Zahlung
1. Der Kaufpreis
und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe
. des
Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung zur
Zahlung fällig.
2. Gegen
Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann auf-
rechnen, wenn die
Gegenforderung des Käufers unbestritten ist
oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht
kann er nur
geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem
Kaufvertrag
beruht.
III. Lieferung
und Lieferverzug
1. Liefertermine
und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart
werden können, sind schriftlich anzugeben.
Lieferfristen beginnen
mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer
kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen,
nach
Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer
unverbindlichen
Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern.
Mit dem Zugang
der Aufforderung kommt der Verkäufer in
Verzug. Hat der
Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens,
beschränkt sich
dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers
auf höchstens 5%
des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der
Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/
oder
Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem
Verkäufer nach
Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz
1 dieses
Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer
Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung,
beschränkt sich
der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf
höchstens 10% des
vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine
juristische
Person des Öffentlichen Rechts, ein Öffentlich-rechtli-
ches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss
des Vertrages in
Ausübung seiner gewerblichen oder selbständi-
gen beruflichen
Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche
bei leichter
Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem
Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch
Zufall unmöglich,
so haftet er mit den vorstehend vereinbarten
Haftungsbegrenzungen.
Der Verkäufer haftet nicht, wenn der
Schaden auch bei
rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4. Wird ein
verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Liefer-
frist überschritten,
kommt der Verkäufer bereits mit Überschrei-
ten des
Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug.
Die Rechte des
Käufers bestimmen sich dann nach
Ziffer 2, Satz 3
und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
5. Höhere Gewalt
oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten ein-
tretende
Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Ver-
schulden
vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum
vereinbarten
Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu lie-
fern, verändern
die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten
Termine und
Fristen um die Dauer der durch diese Umstände be-
dingten
Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu
einem
Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der
Käufer vom
Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben
davon unberührt.
IV. Abnahme
1. Der Käufer ist
verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht
Tagen ab Zugang
der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle
der Nichtabnahme
kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen
Rechten Gebrauch
machen.
2. Verlangt der
Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des
Kaufpreises. Der
Schadensersatz ist höher oder niedriger anzu-
setzen, wenn der
Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder
der Käufer
nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein
Schaden
entstanden ist.
V.
Eigentumsvorbehalt
1. Der
Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer
aufgrund des
Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum
des Verkäufers. Ist
der Käufer eine juristische Person des
Öffentlichen
Rechts, ein Öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt,
bleibt der
Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen
des Verkäufers
gegen den Käufer aus der laufenden Geschäfts-
beziehung bis zum
Ausgleich von im Zusammenhang mit dem
Kauf zustehenden
Forderungen.
Auf Verlangen des
Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den
Eigentumsvorbehalt
verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit
dem
Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen
unanfechtbar
erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den
laufenden
Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung
besteht.
Während der Dauer
des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum
Besitz der
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem
Verkäufer zu.
2. Bei
Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom
Kaufvertrag
zurücktreten.
3. Solange der
Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den
Kaufgegenstand
weder verfügen noch Dritten vertraglich eine
Nutzung
einräumen.
VI. Sachmangel
1. Ansprüche des
Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem
Jahr ab
Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.
Ist der Käufer
eine juristische Person des Öffentlichen Rechts, ein
Öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der
bei Abschluss des
Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf
unter Ausschluss
jeglicher Sachmängelansprüche.
Weitergehende
Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäu-
fer aufgrund
Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes verein-
bart wird,
insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.
2. Ansprüche
wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer
geltend zu
machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist
dem Käufer eine
schriftliche Bestätigung über den Eingang der
Anzeige
auszuhändigen.
3. Wird der
Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebs-
unfähig, kann
sich der Käufer mit vorheriger Zustimmung des
Verkäufers an
einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden.
4. Für die im
Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile
kann der Käufer
bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des
Kaufgegenstandes
Sachmängelansprüche auf Grund des
Kaufvertrages
geltend machen.
Ersetzte Teile
werden Eigentum des Verkäufers. .
5. Abschnitt VI
Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf
Schadensersatz;
für diese Ansprüche gilt Abschnitt VII Haftung.
VII. Haftung
1. Hat der
Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für
einen Schaden
aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht
wurde, so haftet
der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung
besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten, etwa
solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach
seinem Inhalt und
Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfül-
lung die
ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages
überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer
regelmäßig
vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den
bei
Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Soweit der
Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden
Schadenfall
abgeschlossene Versicherung (ausgenommen
Summenversicherung)
gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für
etwaige damit
verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere
Versicherungsprämien
oder Zinsnachteile bis zur
Schadenregulierung
durch die Versicherung.
2. Unabhängig von
einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine
etwaige Haftung
des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen
eines Mangels,
aus der Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos
und nach dem Produkthaftungsgesetz
unberührt.
3. Die Haftung
wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III abschließend geregelt.
4. Ausgeschlossen
ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Ver-
treter,
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers
für von ihnen
durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
5. Die
Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten nicht bei
Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit.
VIII.
Schiedsstelle (Schiedsverfahren)
(Gilt nur für
gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht von nicht
mehr als 3,51t)
1. Führt der
Kfz-Betrieb das Meisterschild „Meisterbetrieb der Kfz-
Innung" oder
das Basisschild „Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung"
oder „Autohandel
mit Qualität und Sicherheit", können die Parteien
bei Streitigkeiten
aus dem Kaufvertrag - mit Ausnahme über den
Kaufpreis - die
für den Sitz des Verkäufers zuständige Schiedsstelle
des Kfz-Gewerbes
anrufen. Die Anrufung muss schriftlich und unver-
züglich nach
Kenntnis des Streitpunktes, spätestens vor Ablauf
von 13 Monaten
seit Ablieferung des Kaufgegenstandes, erfolgen.
2. Durch die
Entscheidung der Schiedsstelle wird der
Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
3. Durch die
Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die
Dauer des
Verfahrens gehemmt.
4. Das Verfahren
vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren
Geschäfts- und
Verfahrensordnung, die den Parteien auf
Verlangen von der
Schiedsstelle ausgehändigt wird.
5. Die Anrufung
der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits
der Rechtsweg
beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines
Schiedsstellenverfahrens
beschritten,
stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit
ein.
6. Für die
Inanspruchnahme der Schiedsstelle werden Kosten nicht
erhoben.
IX. Gerichtsstand
1. Für sämtliche
gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung
mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen
ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Verkäufers.
2. Der gleiche
Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemei-
nen Gerichtsstand
im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland ver-
legt oder sein
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum
Zeltpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt
bei Ansprüchen
des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen
Wohnsitz als Gerichtsstand.